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Satzung

V E R E I N S S A T Z U N G

§ 1. Name und Zweck des Vereins. (1) Der Verein trägt den Namen „Astro Poker Hürth“. Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit führt er den Zusatz „e. V.“.(2) Er pflegt und fördert das Pokerspiel als eine strategische und sportliche Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der strategisch-geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und zur Völkerverständigung beizutragen. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Sachpreise im Rahmen vom Verein veranstalteten Turnieren und Wettbewerben ausgelobt werden und auch in der Übernahme des Startgeldes an einem höherrangigen Pokerturnier bestehen können.(7) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.(8) Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, Poker als Gesellschaftsspiel, auch in Form von Turnieren, zu betreiben. Spiele und Turniere um mehr als symbolische Geldeinsätze sind von Gesetzes wegen außerhalb der Casinos verboten und werden vom Verein nicht angeboten. Zuwiderhandlungen zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

§ 2. Sitz des Vereins. Geschäftsjahr. (1) Sitz des Vereins ist Hürth und der Gerichtsstand ist Brühl.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3. Mitgliedschaft in Dachorganisationen. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen anschließen.

§ 4. Mitgliedschaft. (1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die die Gründungsurkunde unterzeichnet haben.
(2) Mitglied kann werden, wer sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat und nach Gründung dem Pokerverein beitritt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats nach Antragstellung.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt mit Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins kann vom Vorstand beschlossen werden
1. wegen wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. wegen Handlungen, die gegen den Verein, seinen Zweck oder sein Ansehen gerichtet sind,
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins eingelegt werden.

§ 6. Organe des Vereins. Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (§ 7),
2. die Mitgliederversammlung (§ 9).

§ 7. Der Vorstand. (1) Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins, namentlich aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und gleichzeitigem Kassenwart
(2) Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Die Einladung hierzu ergeht mit einer Frist von mindestens einem Monat durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 8. Vertretung des Vereines. (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jedes Mitglied des BGB-Vorstandes ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
(3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

§ 9. Die Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
(2) Sie findet jährlich zwischen dem 1. März und dem 30. April statt. Einladungen dazu sind vom Vorstand mindestens eine Woche vorher mit der Tagesordnung zu übersenden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
1. wenn dies der Vorstand beschließt oder
2. auf Antrag mehr als der Hälfte der Mitglieder verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, außer bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat einfaches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes dürfen in Personalunion ausgeübt werden. (6) Über sachliche Fragen wird stets offen abgestimmt. Bei der Entlastung des Vorstandes ruht das Stimmrecht der betroffenen Personen.
(7) Anträge, die bei der Mitgliederversammlung zur Beratung kommen sollen, müssen wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Später eingereichte Anträge, auch während der Mitgliederversammlung , sind nur zu berücksichtigen, sofern die Mitgliederversammlung der Annahme zur Beratung und/oder Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenprüfers,
2. Entlastung des Vorstandes; diese kann für mehrere/alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam durchgeführt werden.
3. Satzungsänderungen (§ 13),
4. Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge; Richtlinien über deren Verwendung. (§ 11 Abs. 1)
5. Neuwahlen (§ 9 Abs. 5); diese können für mehrere/alle Vorstandsämter gemeinsam durchgeführt werden.
6. Wahl des Kassenprüfers (§ 11 Abs. 3); dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
7. Erledigung der Anträge (§ 9 Abs. 7).
§ 11. Beiträge und Kassenführung. (1) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie bleibt gültig, bis die Mitgliederversammlung deren Änderung beschließt.

(2) Der Kassier ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen genauen Kassenbericht vorzulegen. Dem Kassenprüfer soll der Kassenbericht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Die Kassenprüfung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den gewählten Kassenprüfer vorgenommen.

§ 12. Protokollführung. (1) Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des BGB-Vorstandes zu unterschreiben ist.
(2) Jedes Vereinsmitglied kann auf Antrag in die Protokolle Einsicht nehmen.

§ 13. Satzungsänderungen. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss bereits im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 14. Auflösung des Vereins. (1) Eine Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
(2) Ein Auflösungsbeschluss ist gültig, wenn drei Viertel der Stimmberechtigten dafür stimmen.
(3) Ergeht kein Beschluss gem. Abs. 2, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist ein Auflösungsbeschluss gültig, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.
(3) Das vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Fußballverein „ BC Stotzheim e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15. Eintrag ins Vereinsregister. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 16. Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 

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